Stiftungssatzung

Präambel

Kunst darf in unserer Gesellschaft nicht nur Wenigen vorbehalten sein. Junge Menschen erfahren über die Kunst eine Erweiterung ihres Horizontes und beschäftigen sich mit dem sozialen und politischen Gefüge, ihren Mitmenschen und ihrer Umwelt. Kunst stellt eine Bereicherung und Notwendigkeit für unsere Gesellschaft dar.

Die Familie Horn stiftet daher unter „ Kunst-Stiftung Horn“ Werke ihrer Sammlung zeitgenössischer Kunst zu dem Zweck, insbesondere junge Menschen aus sozial benachteiligten Familien für die Kunst zu gewinnen und junge Künstler zu fördern.

Die Kunst-Stiftung Horn wurde am 28. Oktober 2016 von der Bezirksregierung Köln als rechtsfähige Stiftung anerkannt.

Auszug aus der Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „ Kunst-Stiftung Horn “.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Stadt Wegberg.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung sind die Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Kunst und Kultur.(...)
(3) Die Stiftung soll der Förderung junger Künstler sowie der Heranführung junger Menschen an die Kunst dienen. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere

(a) durch Aufbau und Pflege einer Kunstsammlung mit den Werken zeitgenössischer und junger Künstler.
(b) durch finanzielle und ideelle Förderung von jungen Künstlern (z.B. Stipendien, Ausstellungen, Veranstaltungen, Publikationen),
(c) durch Durchführung und Förderung von Kunst-Veranstaltungen für junge Menschen (z.B. Ausstellungen, Führungen, Seminare, Publikationen) (...)

(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (...)